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VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 78-IV-14 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 75-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 78-IV-14
Über den Bescheidungsanspruch hinaus gewährt Art. 35 SächsVerf indes keinen Anspruch auf Erfüllung des mit der Petition verfolgten Anliegens (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 75-IV-06). - VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 2-IV-13
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 78-IV-14
Es ist nicht ersichtlich und ist auch nicht dargetan, dass durch diese Empfehlung, die hier den Charakter einer unverbindlichen Meinungsäußerung, Überlegung und Anregung hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 2-IV-13), der Beschwerdeführer von der Wahrnehmung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit abgehalten werden könnte. - VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 95-IV-00
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 78-IV-14
Der Petent hat danach einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, sachliche Prüfung seines Anliegens und begründete Bescheidung innerhalb angemessener Frist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 95-IV-00).
- OVG Sachsen, 27.11.2020 - 5 D 59/20
Prozesskostenhilfe; Rechtsweg; Dienstaufsichtsbeschwerde; Petition; Bescheidung; …
10 Dienstaufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG und des Art. 35 SächsVerf (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Dezember 2014 - Vf. 78-IV-14 -, juris Rn. 7;… BVerwG, Beschl. v. 1. September 1976 - VII B 101.75 -, juris Rn. 12). - LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3710/14 Ein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt der Antwort oder gar auf ein bestimmtes Tätigwerden hat der Beschwerdeführer nicht (vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 11.12.2014 - Vf. 78-IV-14 -, juris), weshalb für das vorliegende gerichtliche Verfahren ohne Belang ist, ob eine unrichtige Auskunft tatsächlich erteilt worden ist.